Fragen & Antworten zum Existenz-Inkasso-Rechtsschutz

1. Welchen Nutzen hat der VN durch den Existenz-Inkasso-Rechtsschutz

a) Forderungsmanagement ist Chefsache. Der Versicherungsnehmer als Firmeninhaber kann sich wieder seinen eigentlichen Aufgaben widmen, da er sich nicht um den Forderungseinzug kümmern muss. Dies übernimmt hochprofessionell die Existenz-Inkasso-Rechtsschutzversicherung – der Inkassodienstleister. Der Versicherungsnehmer konzentriert sich wieder auf seine Kernkompetenz.
b) Im Nichterfolgsfall entstehen dem Versicherungsnehmer keine zusätzlichen bzw. keine höheren Kosten, wie wenn er den Forderungseinzug selbst betreiben würde. Auch im Nichterfolgsfall hat der Versicherungsnehmer dann wenigstens nicht seine eigene Zeit erfolglos vertan (Stichwort: „Zeit ist Geld“).
c) Schnelligkeit ist Trumpf - wer zuerst das Huhn würgt, darf die Federn rupfen. Durch das Engagement der hoch qualifizierten und motivierten Mitarbeiter gewinnt der Versicherungsnehmer oftmals einen Zeitvorteil im Wettlauf der Gläubiger.
d) Kundenerhaltendes Inkasso: Die Forderungen des Versicherungsnehmer sind äußerst sensibel zu behandeln. Die Rechtsschutzversicherung weiß das und arbeitet deshalb kompetent, seriös, vertrauensvoll und vor allem diskret.
e) Der Versicherungsnehmer führt keine unseriösen Inkassomethoden durch. Alle Mitarbeiter zeichnet eine langjährige Erfahrung im Kundenerhaltenden und gleichzeitig wirkungsvollen, erfolgreichen Inkasso aus; damit helfen sie, die gefährdete Kundenbeziehung wieder ins Lot zu bringen.
f) Der Versicherungsnehmer setzt das Signal, dass er Forderungsausfälle nicht hinnehmen will.

 

2. Wie ist sichergestellt, dass die Rechtsschutzverscherung mindestens so effektiv in der Beitreibung offener Rechnungen ist, wie der Versicherungsnehmer mit seinen eigenen Bemühungen?

Engagierte und hoch professionelle Mitarbeiter, die auf eine hervorragende Technikausstattung zurückgreifen können, bearbeiten die Forderungen so, wie wenn es ihre eigenen wären. Weil das Team sich um nichts anderes kümmert, kann es schnell und wirkungsvoll agieren.

 

3. Wie lange dauert der Forderungseinzug?

Dies hängt von den persönlichen Verhältnissen und der Zahlungswilligkeit des Schuldners ab.

 

4. Wann gibt die Rechtsschutzversicherung auf?

Solange die Forderung nicht streitig oder uneinbringlich ist, kann nur die Verjährung das Team der Rechtsschutzversicherung stoppen. Die Verjährungsfristen werden voll ausgeschöpft und die gesetzlichen Möglichkeiten genutzt.

 

5. Wie oft wird Kontakt mit dem Schuldner aufgenommen?

Individuell und fallbezogen, bis sich der Erfolg einstellt.

 

6. Wie sehen die Schreiben aus, die die Schuldner des VN bekommen?

Im Stil höflich, in der Sache bestimmt.

 

7. Wie wird der Inkassoauftrag gestellt bzw. welche Unterlagen muss der Versicherungsnehmer wie einreichen?

Ganz einfach: der Versicherungsnehmer übermittelt das Auftragsschreiben in Kopie (sofern vorhanden) sowie die entsprechenden Rechnung in Kopie per Post, Fax, E-Mail an die Rechtsschutzversicherung.

 

8. Wann tritt Verzug des Schuldners ein?

Der Gläubiger kann die Zahlung gegenüber dem Schuldner beanspruchen, wenn die Forderung fällig ist. Falls der Schuldner nicht zahlt, mahnt der Gläubiger, indem er ihn zur Zahlung auffordert und hierfür eine Frist setzt. Zahlt der Schuldner gleichwohl nicht, kommt der Schuldner mit Ablauf der Frist in Verzug. Ohne Mahnung kommt der Schuldner in Verzug, wenn für die Zahlung ohnehin eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (z.B. Rechnung mit Zahlungsdatum) oder der Schuldner die Bezahlung nach Erhalt der Rechnung ernsthaft und endgültig verweigert. Schließlich kommt der Schuldner auch in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Gegenüber Verbrauchern gilt dies freilich nur, wenn auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

 

9. Muss der Versicherungsnehmer jede Forderung abgeben?

Nein, hier hat der Versicherungsnehmer freie Wahl. Es ist aber für den Versicherungsnehmer von Vorteil, wenn er die professionelle Rechtsschutzversicherung oft in Anspruch nimmt, weil er sich dann auf sein Kerngeschäft konzentrieren kann und sich von Beitreibungsarbeit entlastet.

 

10. Wann soll der Versicherungsnehmer eine Forderung an die Rechtsschutzversicherung weitergeben?

Die größten Erfolgsaussichten bestehen dann, wenn der Versicherungsnehmer die Forderungen nach der Rechnungsstellung und zeitnah nach Ablauf des Zahlungsziels übergibt. Der Versicherungsnehmer kann aber auch ältere, bereits durch ihn gemahnte Forderungen einreichen (sofern diese noch nicht verjährt sind).

 

11. Kann der Versicherungsnehmer auf den Forderungseinzug Einfluss nehmen?

Der Versicherungsnehmer ist immer „Herr des Verfahrens“ und hat deshalb immer eine Einflussmöglichkeit. Vor Einstieg in das gerichtliche Verfahren und vor allen Kostenauslösenden Maßnahmen, die nicht von der Versicherungsleistung gedeckt sind, wird die Rechtsschutzversicherung immer Kontakt mit dem Versicherungsnehmer aufnehmen, um die weitere Vorgehensweise gemeinsam abzustimmen.

 

12. Welche Kosten trägt der Versicherer?

Der Versicherer trägt die Gebühren, die bei der Rechtsschutzversicherung für die Abwicklung des Inkassoauftrages entstehen. Die Umsatzsteuer erstattet der Versicherer, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Neben den Inkassokosten erstattet der Versicherer die notwendigen Auslagen des Inkassounternehmens für Anfragen beim Einwohnermeldeamt (Melderegister).

 

13. Muss der Versicherungsnehmer bereits gemahnt haben?

Nein, die Forderung muss nur fällig und die in Ziffer 9. beschriebenen Voraussetzungen müssen eingetreten sein.

 

14. Wird die Zwangsvollstreckung in jedem Fall betrieben?

Das gerichtliche Vorgehen wird immer zusammen mit dem Versicherungsnehmer besprochen. Nur wenn der Versicherungsnehmer mit der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einverstanden ist und zudem auch die Beitreibungsbemühungen im Hinblick auf die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach verständiger kaufmännischer Würdigung Erfolg versprechen, wird die Rechtsschutzversicherung tätig.

 

15. Hat der VN die Möglichkeit, den Verfahrensstand einzusehen?

Ja. Ab dem 2. Quartal 2007 wird ein Kundenbereich auf der Homepage des Rechtsschutzversicherers eingerichtet, über die der Versicherungsnehmer zu den einzelnen Verfahren den Verfahrensstand einsehen kann. Bis dahin kann der Versicherungsnehmer Auskünfte über den Verfahrensstand telefonisch abrufen.

 

16. Was passiert, wenn der Kunde/Schuldner des Versicherungsnehmer alles zahlt?

Prima, das ist der Idealfall: die Kosten der Inkassodienstleistung muss kraft Gesetzes der Schuldner bezahlen. Der Versicherungsnehmer erhält in voller Höhe die Hauptforderung ausgezahlt.

 

17. Welcher Betrag wird von dem Inkassounternehmen an den Versicherungsnehmer ausbezahlt?

Leistet der Schuldner Teilzahlungen, wird die erste Teilzahlung an den VN nach Abzug etwaiger von der Rechtsschutzversicherung geleisteter Auslagen, aber ohne Abzug der vom Schuldner zu tragenden Inkassokosten, ausgezahlt. Die weiteren Auszahlungen erfolgen monatlich nach Abzug ggf. verauslagter Gerichtskosten sowie der von dem Schuldner zu erstattenden Inkassokosten.

 

18. Was passiert, wenn der Schuldner Raten zahlt?

Siehe Ziffer 17.

 

19. Was passiert, wenn der Schuldner nur einen Teil der Forderung zahlt und weitere Bemühungen aus wirtschaftlichen Gründen erfolglos (Insolvenz, Rente, etc.) bleiben?

Auch für diesen Fall ist der Versicherungsnehmer versichert. Bezüglich entstandener Inkassokosten rechnet die Rechtsschutzversicherung ab. Wurde in Absprache mit dem Versicherungsnehmer bereits das gerichtliche Verfahren eröffnet und sind bereits Barauslagen entstanden, dann behält die Rechtsschutzverscherung diese ein. Ein die Kosten übersteigender Erlös wird an den VN ausbezahlt.

 

20. Was passiert, wenn der Schuldner aus wirtschaftlichen Gründen gar nichts zahlt?

Für diesen Fall ist der Versicherungsnehmer ebenfalls versichert. Bezüglich entstandener Inkassokosten rechnet die Rechtsschutzversicherung ab. Allerdings: Wurde in Absprache mit dem Versicherungsnehmer bereits das gerichtliche Verfahren eröffnet und sind bereits Barauslagen entstanden, dann sind diese vom VN auszugleichen.

 

21. Wie funktioniert die Schadenabwicklung im Versicherungsfall?

Wenn der Schuldner die Hauptforderung aus wirtschaftlichen Gründen nicht oder nur teilweise bezahlt und deshalb weitere Beitreibungsbemühungen nach verständiger kaufmännischer Würdigung ohne Aussicht auf Erfolg sind, dann tritt der Versicherungsfall ein. Die Rechtsschutzversicherung rechnet dann ab.

 

22. Was sind Inkassokosten und in welcher Höhe fallen sie an?

Unter Inkassokosten versteht man das Leistungsentgelt, das der Gläubiger dem Inkassounternehmen aufgrund des Inkassovertrages schuldet. Die Leistungsentgelte der Inkassounternehmen werden frei vereinbart, und, je nach Ausgestaltung des Vertrages, mittels Einzelleistungsvergütung, Pauschalvergütung oder Erfolgsprovision abgerechnet. Die Inkassokosten bei der Rechtsschutzversicherung sind von der Forderungshöhe abhängig. Dabei orientiert sie sich am Rechtsanwaltsvergütungs-Gesetz (RVG). Bei einer Forderungshöhe von 1.500,-- Euro betragen die Inkassokosten zur Zeit 105,05 Euro brutto, bei einer Forderung von 5.000,-- Euro 285,07 Euro brutto.

 

23. Was passiert, wenn der Gläubiger aus anderen Gründen als der wirtschaftlichen Aussichtslosigkeit (z. B. aus Kulanz oder sonstigen unternehmensinternen Gründen) auf Beitreibungsbemühungen verzichtet?

Dies fällt nicht unter den Versicherungsschutz und ist somit auch kein Versicherungsfall. Die laut Vergütungstabelle entstandenen Kosten sind vom Versicherungsnehmer zu entrichten. Die Vergütungstabelle bekommt der Versicherungsnehmer als Teil der AGB der Rechtsschutzversicherung mit Auftragsannahme übermittelt.

 

24. Was sind Barauslagen?

Die Barauslagen ergeben sich aus den Aktivitäten der Rechtsschutzversicherung. Es handelt sich um Auslagen für Dienstleistungen Dritter, wie zum Beispiel:

  • Auslagen für einen Handelsregisterauszug (10 Euro je Auszug)
  • Auslagen für eine Gewerbeamtsanfrage (bis zu 30 Euro je Anfrage)
  • Adressermittlungskosten außer für Einwohnermeldeamtsanfrage
  • Auslagen für Gerichtsvollzieher (15 – 150 Euro)
  • Auslagen für Gerichtskosten für Mahnbescheid (ab 23 Euro je nach Streitwert)
  • Gerichtskosten allgemein (z.B. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Abschrift Vermögensverzeichnis, Zustellungen)
  • Auslagen für Detekteien (ab 50 Euro je nach Forderungshöhe und Aufwand)
  • Auslagen für Grundbucheinträge
  • Auslagen für Grundbuchauszüge
  • Auslagen für Schlosserkosten (200 – 300 Euro)
  • Auslagen für Dolmetscherkosten (200 – 300 Euro)
  • Bankkosten für Rückscheck und Rücklastschrift (ab 7,50 Euro je nach Bank)
  • Auslagen für Portokosten (je nach Aufwand)
  • Diese vorgenannten Aktivitäten / Maßnahmen werden in vorheriger Abstimmung mit dem VN durchgeführt.

     

    25. Werden die Gerichtskosten vorfinanziert?

    Es werden nur die Auslagen für die Gerichtskosten des Mahnbescheides vorfinanziert. Für die vorgestreckten Auslagen entstehen dem VN keine Zinskosten. Im Gegenzug dafür erhält die Rechtsschutzversicherung die Verzugszinsen der erfolgreich beigetriebenen Hauptforderungen und Kosten.

     

    26. Welche Kosten trägt der Versicherungsnehmer immer?

    Die Gerichts- und Anwaltskosten im Zuge der Durchsetzung der (strittigen) Forderung. Der Versicherungsnehmer kann diese Kosten im Erfolgsfalle von dem Schuldner ersetzt verlangen. Er trägt auch die sonstigen Barauslagen der Rechtsschutzversicherung soweit es sich nicht um die Kosten einer EMA-Auskunft handelt (diese Kosten sind von der Versicherungsleistung gedeckt).

     

    27. Was ist eine Bonitätsprüfung und wie funktioniert sie?

    Erwägt der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner gewerblichen, freiberuflichen oder sonstig selbstständigen Tätigkeit die Annahme eines Auftrags eines privaten Endverbrauchers, dessen Nettovolumen 10.000,00 € übersteigt, sorgt Rechtsschutzversicherung dafür, dass er über das Inkassounternehmen Bonitätsprüfungen einholen kann.
    Bonität ist ein Synonym für Kreditwürdigkeit. Um sich im Vorfeld eines Vertrages mit hohem Auftragswert ein Bild über die Bonität des potentiellen Kunden zu verschaffen, ist es ratsam, eine Auskunft über eine Wirtschaftsauskunftei einzuholen. Eine Wirtschaftsauskunftei ist ein privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen, das wirtschaftsrelevante Daten über Privatpersonen und Unternehmen sammelt und gegen Entgelt einem Anfragenden zur Verfügung stellt.
    Gründe, die zur Auskunftseinholung berechtigen, sind insbesondere Geschäftsanbahnungen sowie Forderungseinzüge.
    Auskünfte über Privatpersonen umfassen die Kommunikationsdaten (Name, Vorname, postalische Anschrift, ggf. Zweitwohnsitz, Geburtsdatum) sowie archivierte „Negativmerkmale“ (z.B. Mahnbescheide, Vollstreckungsmaßnahmen, Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung/ Beantragung o. Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens/Scheckkartenmissbrauch/Scheckrückgabe mangels Deckung/Kündigung des Girokontos wegen missbräuchlicher Nutzung/Kündigung von Konsumentenkrediten wegen Zahlungsverzugs mit mindestens zwei Raten).
    Die Prüfung erfolgt für den Versicherungsnehmer einfach und bequem über die Rechtschutzversicherung die die Auskunft unter Beachtung aller datenschutzrechtlichen Vorschriften einholt.

     

    28. Darf eine Schufa-Anfrage gestellt werden?

    Die SCHUFA erbringt für Unternehmen, insbesondere Versicherungen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, Dienstleistungen zur Risikosteuerung und Kundenbetreuung. Inkassounternehmen erhalten Adressdaten. Voraussetzung ist stets, dass in die Schufa-Klausel eingewilligt wurde.

     

    29. Gibt es eine Wartezeit?

    Nein.

     

    30. Was geschieht mit vorvertraglichen Forderungen?

    Auch vorvertragliche Forderungen sind versichert, sofern die Fälligkeit der Forderung längstens sechs Kalendermonate vor Abschluss des Vertrages über den Existenz-Inasso-Rechtsschutz eintrat.

     

    31. Wer prüft, ob die Forderung des Versicherungsnehmer verjährt?

    Die Prüfung wird durch eine vollmaschinelle Plausibilität innerhalb der verwendeten Inkasso-Software sichergestellt. Darüber hinaus erfolgen Prüfungen durch die Mitarbeiter der Rechtsschutzversicherung.

     

    32. Ausschlüsse

    Einige Forderungsarten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, nämlichForderungen aus Wett- und Glücksspiel, Forderungen, die im Ausland entstanden und/oder dort beizutreiben sind sowie Forderungen aus sowie gegenüber dem Bauhauptgewerbe.

     

    33. Bauhauptgewerbe

    Das Bauhauptgewerbe ist Teil des Wirtschaftbereichs Baugewerbe. Dazu zählen Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Hochbauten zu errichten, Tiefbauarbeiten auszuführen oder bestimmte Spezialbauarbeiten vorzunehmen. Das Bauhauptgewerbe besteht aus den beiden Klassen „Hoch- und Tiefbau“ sowie „Vorbereitende Baustellenarbeiten“.
    Das Baunebengewerbe umfasst Bautätigkeiten, die einen Rohbau gebrauchsfähig fertig stellen, daher ist es im Gegensatz zum Bauhauptgewerbe, das sich mit Baukonzernen und -unternehmen beschäftigt, hauptsächlich handwerklich orientiert. Neben der Zuarbeit zum Bauhauptgewerbe liegt die Aufgabe des Baunebengewerbes auch in der Endfertigstellung von Bauten und deren Funktionalität. Zum Baunebengewerbe zählen zum Beispiel Handwerksberufe wie Tischler, Fliesenleger, Elektro-Installateure, Dachdecker, Klempner, Steinmetze, Stuckateure, Glaser und Bodenleger.

     

    34. Was ist eine unbestrittene Forderung?

    Der Schuldner weiß, dass er zahlen muss, will oder kann aber nicht zahlen – oder anders formuliert: eine (Entgelt-)Forderung gegen die der Schuldner keine Einwendungen (z.B. Mängelrügen) oder Einreden (z.B. Verjährung) erhebt.

     

    35. Was geschieht, wenn ein Leistungsmangel behauptet wird, wo er nicht angebracht ist?

    Die geschulten Mitarbeiter der Rechtsschutzversicherung erkennen über das sog. „Differenzenmanagement“, ob ein Einwand berechtigt ist oder ob sich dahinter nur versteckte Rabattverhandlungen des Schuldners verbergen. Bei echten Einwänden (strittige Forderung) darf die Existenz-Inkasso-Rechtsschutzversicherung nicht weiter tätig werden. Dann nimmt sie mit dem Versicherungsnehmer Kontakt auf und empfiehlt ihm einen exzellenten Anwalt. An diese Empfehlung ist der Versicherungsnehmer aber nicht gebunden. Er kann auch den Anwalt seiner Wahl mit dem Mandat betrauen.

     

    36. In welcher Form kann der Versicherungsnehmer auf einen RA zurückgreifen?

    Es herrscht freie Anwaltswahl, wobei die Rechtsschutzversicherung gerne auch eine Empfehlung ausspricht. Die empfohlenen Anwälte verfügen über eine IT-Anbindung zur Rechtsschutzversicherung. Dies beschleunigt die Bearbeitungszeiten. Zudem ist eine strenge Qualitätskontrolle möglich, mit deren Hilfe erkannt werden kann, ob sich der empfohlene Anwalt auch wirklich für den Versicherungsnehmer einsetzt.

     

    37. Welche Kosten entstehen, wenn die Forderung bestritten wird?

    Sofern die Forderung trotz der Streitpunkte gerichtlich durchgesetzt werden soll, entstehen Gerichts- und ggf. Anwaltskosten. Die Höhe der Kosten hängt von dem Forderungsbetrag ab. Die Gerichtskosten muss der Versicherungsnehmer mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids bzw. Einreichung der Klage vorstrecken. Zudem kann der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt einen angemessenen Vorschuss verlangen. Die entstehenden Anwaltskosten muss der Versicherungsnehmer tragen. Anwalts- und Gerichtskosten bekommt der Versicherungsnehmer im Obsiegensfall vom Schuldner zurück.

     

    38. Was geschieht bei Widerspruch oder Einspruch des Schuldners?

    Sofern der Versicherungsnehmer seine Forderung trotz des Widerspruchs durchsetzen will, muss Klage bei Gericht erhoben werden. Dafür ist ggf. ein Anwalt einzuschalten. Die Rechtsschutzversicherung kann hierbei auf einen Pool kompetenter Vertragsanwälte zurückgreifen und eine Empfehlung aussprechen.

     

    39. Was ist Langzeitüberwachung?

    Bei vorübergehender Zahlungsunfähigkeit befristete Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten und Nachhaken nach Ablauf einer gewissen Schonfrist, die dem Schuldner die Möglichkeit geben soll, sich zu konsolidieren.

     

    40. Kann der Versicherungsnehmer den Inkassoauftrag kündigen, wenn er nicht zufrieden ist?

    Ja.