Sonderbedingungen für den Existenz-Rechtsschutz
§ 1 Aufgabe der Versicherung
Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer zur Vermeidung gegebenenfalls existenzgefährdender Liquiditätsengpässe sowie Forderungsausfälle mittels professionellem Forderungsmanagement durch ein durch den Versicherer benanntes Inkassounternehmen Forderungen aus gewerblicher, freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit beitreiben kann, und trägt im Falle der (teilweisen) Uneinbringlichkeit der Hauptforderung die für diese Inkasso erforderlichen Kosten in dem nachfolgend bestimmten Umfang.
§ 2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht, wenn
a) der Versicherungsnehmer dem ihm durch den Versicherer benannten Inkassounternehmen den Auftrag erteilt hat, eine ihm zustehende, nicht kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangte Forderung beizutreiben,
b) die Forderung jeweils mindestens 100 EUR beträgt,
c) die Forderung fällig und zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens unstrittig ist, wobei die Fälligkeit längstens sechs Kalendermonate vor Abschluss des Vertrages über den Existenz-Rechtsschutz eintrat,
d) die Forderung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens nicht gerichtlich an- oder rechtshängig und nicht tituliert war,
e) der Schuldner im Zeitpunkt des Auftrags an das Inkassounternehmen im Verzug (§ 286 BGB) war, und
f) die Hauptforderung durch das Inkassounternehmen nicht oder nur teilweise beigetrieben werden kann, da (weitere) Betreibungsbemühungen im Hinblick auf die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach verständiger kaufmännischer Würdigung ohne Aussicht auf Erfolg sind (Uneinbringlichkeit der Hauptforderung) und deshalb das Inkasso mit Zustimmung des Versicherungsnehmers nicht nur Vorübergehend eingestellt wird.
Anspruch auf Rechtsschutz besteht unter vorgenannten Voraussetzungen auch für Forderungen, die binnen drei Kalendermonate nach Ablauf des Versicherungsverhältnisses fällig werden, wenn die Forderung mit der gewerblichen, freiberuflichen oder sonstig selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers in unmittelbarem Zusammenhang steht.
(2) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nicht,
wenn dem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Erteilung des Inkassoauftrages die in § 2 Ziffer 1f) bestimmten Hinderungsgründe bekannt waren, sowie für
Forderungen aus Wett- und Glücksspiel,
Forderungen, die im Ausland entstanden und/oder dort beizutreiben sind,
Forderungen aus sowie gegenüber dem Bauhauptgewerbe.
§ 3 Leistungsumfang
Der Versicherer trägt das Leistungsentgelt, das der Versicherungsnehmer dem durch den Versicherer benannten Inkassounternehmen aufgrund des Inkassovertrages schuldet (Inkassokosten). Soweit dem Inkassounternehmen kraft Inkassovertrag etwaig bei dem Schuldner beigetriebene Verzugszinsen zustehen, erstattet der Versicherer diese nicht. Die Umsatzsteuer trägt der Versicherer, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Muss das vorgerichtliche Inkasso durch das Inkassounternehmen eingestellt werden, da der Schuldner die Forderung bestreitet, trägt der Versicherer auch (nach-) gerichtliche Inkassokosten des Inkassounternehmens.
Neben den Inkassokosten erstattet der Versicherer die notwendigen auslagen des Inkassounternehmens für Anfragen beim Einwohnermeldeamt. Weitere Auslagen (z. B. Anwalts- und/oder Gerichtskosten; Gerichtsvollziehergebühren) erstattet der Versicherer nicht.
Unabhängig von dem Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 2 sorgt der Versicherer dafür, dass der Versicherungsnehmer über das Inkassounternehmen im Auftrag des Versicherers Bonitätsprüfungen privater Endverbraucher einholen kann, da der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit die Annahme eines Auftrags des privaten Endverbrauchers erwägt, dessen Nettovolumen 10 000 EUR erreicht.
Enden die Beitreibungsbemühungen des Inkassounternehmens, da die Forderung strittig wird, empfiehlt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt/Fachanwalt für die gerichtliche Durchsetzung der Forderung.
§ 4 Versicherte Personen
Versichert ist der im Versicherungsschein bezeichnete Versicherungsnehmer als Inhaber der Forderung.
§ 5 Mitwirkung des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalles
Damit der Versicherer dem Versicherungsnehmer das Inkassounternehmen benennen kann, dessen Kosten im Versicherungsfalle durch den Versicherer erstattet werden, wird sich der Versicherungsnehmer vor Erteilung des Inkassoauftrags mit dem Versicherer in Verbindung setzen, sofern dem Versicherungsnehmer das Inkassounternehmen nicht bereits benannte wurde.
Um den Erfolg der Beitreibungsbemühungen des durch den Versicherer benannten Inkassounternehmens auch und insbesondere im eigenen Interesse zu fördern, ist der Versicherungsnehmer gehalten, im Falle der Beauftragung des Inkassounternehmens dieses alsbald nach Eintritt des Schuldnerverzugs zu beauftragen.
§ 6 Vorzeitige Beendigung
Lehnt das durch den Versicherer benannte Inkassounternehmen den Inkassoauftrag ab, obwohl die Forderung des Versicherungsnehmers die in $ 2 Ziffer 1 b) bis e) bestimmten Voraussetzungen erfüllt, kann der Versicherungsnehmer den Existenz-Rechtsschutz vorzeitig kündigen. Gleiches gilt, wenn der Versicherer den Rechtsschutz ablehnt, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens einen Monat nach Ablehnung des Inkassoauftrages bzw. Rechtsschutzes zugegangen sein. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
§ 7 Anzuwendende Bestimmungen
Für den Versicherungsschutz gelten, soweit sich aus diesen Sonderbedingungen oder den Vereinbarungen im Versicherungsschein nicht etwas anders ergibt, die Bestimmungen der §§ 7, 8, 9, 11, 14, 16 und 20 Rechtsschutz ARB 2006.
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